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   VGH Hessen, 07.11.2002 - 5 TG 2552/02   

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https://dejure.org/2002,4978
VGH Hessen, 07.11.2002 - 5 TG 2552/02 (https://dejure.org/2002,4978)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07.11.2002 - 5 TG 2552/02 (https://dejure.org/2002,4978)
VGH Hessen, Entscheidung vom 07. November 2002 - 5 TG 2552/02 (https://dejure.org/2002,4978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 3 BAföG
    Fachrichtungswechsel - Eignungsmangel - Unverzüglichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    BAföG bei Fachrichtungswechsel von einem Studierenden; Studium der Sozialarbeit an der Fachhochschule Frankfurt am Main; Orientierungsphase des Studiums; "Alles-oder-Nichts"-Prinzip; Schuldhaftes Zögern

  • Judicialis

    BAföG § 7 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2625 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 627
  • FamRZ 2003, 1231
  • DVBl 2003, 480 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.06.1990 - 5 C 45.87

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Ernsthafter Neigungswechsel -

    Auszug aus VGH Hessen, 07.11.2002 - 5 TG 2552/02
    Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 m.w.N.).

    Bei der Abwägung zwischen der Schwere der Sanktion und dem Gewicht des sanktionsauslösenden Pflichtenverstoßes ist ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass in der Eingangsphase eines Studiums bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG geringere Anforderungen an das Gewicht der im Bereich der Interessen des Auszubildenden liegenden Umstände zu stellen sind als etwa in späteren Phasen der Ausbildung (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

    Auszug aus VGH Hessen, 07.11.2002 - 5 TG 2552/02
    Ausdrücklich offengelassen hat dagegen das Bundesverfassungsgericht, ob ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht ein wichtiger Grund in Fällen verneint werden könne, in denen der Auszubildende erst in höheren Semestern einen entsprechenden Neigungswandel erkenne und erst nach einer längeren Überlegungsfrist einen Fachrichtungswechsel vornehme (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1985 - 1 BvR 1428/82 -, BVerfGE 70, 230).
  • BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 18.94

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wiedervereinigung

    Auszug aus VGH Hessen, 07.11.2002 - 5 TG 2552/02
    In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = NVwZ 1995, 1109 m.w.N.).
  • VG München, 20.11.2014 - M 15 K 13.3227

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Unverzüglichkeit

    Er habe auch unverzüglich gewechselt, wie dem Urteil des VGH Hessen vom 7. November 2002 (Az. 5 TG 2552/02) zu entnehmen sei.

    In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (BVerwG, U.v. 22. März 1995 - 11 C 18.94 - NVwZ 1995, 1109; Hess VGH, B. V. 7.11.2002 - 5 TG 2552/02 - DVBl. 2003, 480).

  • VGH Hessen, 19.09.2013 - 10 D 757/13

    Ausbildungsförderung im Urlaubssemester; Ausbildungsförderung nach

    Zwar ist den Auszubildenden in ihrem ersten Studiengang eine Orientierungsphase zuzugestehen, innerhalb derer sie ihre Eignung und Befähigung für den fraglichen Studiengang "austesten" können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2002 - 5 TG 2552/02 -, FamRZ 2003, 1231).
  • VG Frankfurt/Main, 06.07.2004 - 10 E 3164/00

    Der "wichtige Grund" bei einem Fachrichtungswechsel

    Die einem Studierenden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumte Orientierungsphase wird nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 06.07.2004, Az.: 10 E 6827/03 ) auf das 1. Studienjahr (2 Semester) begrenzt (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2002 - Az.: 5 TG 2552/02 -).
  • VG Frankfurt/Main, 18.02.2010 - 3 L 3907/09

    Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund und Gewährung von Ausbildungsförderung

    Er hat unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, entweder die Ausbildung abzubrechen oder das Studienfach zu wechseln, wobei diese Verpflichtung selbst Teil der Anforderungen ist, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG zu stellen sind (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - FamRZ 1991, 119 (120) n. w. N.; HessVGH, Beschluss vom 07.11.2002 - FamRZ 2003, 1231).
  • VG Stuttgart, 15.12.2005 - 11 K 1197/05

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel von Islamwissenschaft zum Studium an

    Es ist daher zum einem nicht zu beanstanden, wenn ein Student ein weiteres Semester absolviert, um sicherzustellen, dass es sich nicht (nur) um Anfangsschwierigkeiten handelt (ebenso Hess. VGH, Beschl. v. 07.11.2002 - 5 TG 2552/02 -, NVwZ 2003, 627 = FamRZ 2003, 1231).
  • VG Frankfurt/Main, 06.07.2004 - 10 E 6827/03

    Anforderungen an die Erkenntnis des Neigungsmangels innerhalb der

    Davon ausgehend hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.11.2002 (Az.: 5 TG 2552/02) dargelegt, dass es angemessen und erforderlich sei im Rahmen der Orientierungsphase des Studiums, welche bis zum Ablauf des zweiten Semesters anzusetzen sei, die Anforderungen an die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels sowie an das Erkennen müssen des Eignungsmangels geringer anzusetzen als in höheren Studiensemestern.
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